Allgemeine Geschäftsbedingung
I. Allgemeines
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer
auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
II. Angebote und Unterlagen
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen,
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen
ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des
Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschl. Kopien auf
Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von
ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der
Verbraucher auf Schadensersatz.
III. Preise
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und
Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten
Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der
Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem
Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat.
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder
Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur
Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer.
IV. Zahlungsbedingungen und Verzug
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und
zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind
auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne
jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen
nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach
Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in
Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat.
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
V. Abnahme bei Werkvertrag
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen,
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies
gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung).
Im Übrigen gilt § 640 BGB.
VI. Haftung auf Schadensersatz
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger
Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter
oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger
Pflichtverletzung;
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig
verschwiegen hat;
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des
Werkes;
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz;
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird.
VII. Mängelrechte – Verjährung
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner
Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung,
Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-
jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages.
2. Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjäh-ren
gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei
Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der
Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten)
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn
die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden.
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder
Benutzbarkeit des Gebäudes haben.
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen,
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch
normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B.
bei Dichtungen) entstanden sind.
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder
b. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk
objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich
schuldhaft gehandelt oder
c. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk
objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
ortsüblichen Sätze.
VIII. Versuchte Instandsetzung
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht
instandgesetzt werden, weil
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit
dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden
kann,
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des
Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der
Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des
Unternehmers fällt.
IX. Eigentumsvorbehalt
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält
sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungs-recht an den
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem
Vertrag vor.
X. Alternative Streitbeilegung
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teilzunehmen.
