Allgemeine Geschäftsbedingung


I. Allgemeines 
Maßgebliche Vertragsgrundlage für den vom Unternehmer 
auszuführenden Auftrag des Verbrauchers sind vorrangig individuelle 
Vereinbarungen sowie nachrangig die nachstehenden Allgemeinen 
Geschäftsbedingungen. 


II. Angebote und Unterlagen 
Angebote, Kalkulationen, Pläne, Zeichnungen, Berechnungen, 
Kostenanschläge oder andere Unterlagen des Unternehmers dürfen 
ohne seine Zustimmung weder vervielfältigt oder geändert noch 
dritten Personen zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des 
Auftrags hat der Verbraucher die Unterlagen einschl. Kopien auf 
Verlangen des Unternehmers unverzüglich herauszugeben. Bei von 
ihm verschuldeter Unmöglichkeit der Herausgabe haftet der 
Verbraucher auf Schadensersatz. 


III. Preise 
1. Für vom Auftragnehmer angeordnete Über-, Nacht-, Sonn- und 
Feiertagsstunden sowie für Arbeit unter erschwerten 
Bedingungen werden Zuschläge berechnet. Die Berechnung 
setzt voraus, dass der Auftragnehmer spätestens im Zeitpunkt der 
Beauftragung oder des Beginns der entsprechenden Arbeit dem 
Auftraggeber die erhöhten Stundensätze mitgeteilt hat. 
2. Soweit erforderlich, werden Strom-, Gas-, Wasser- oder 
Abwasseranschluss dem Unternehmer unentgeltlich zur 
Verfügung gestellt. Die Verbrauchskosten trägt der Unternehmer. 


IV. Zahlungsbedingungen und Verzug 
1. Nach Abnahme des Werkes sind Rechnungen sofort fällig und 
zahlbar. § 650g Abs. 4 BGB bleibt unberührt. Alle Zahlungen sind 
auf das Äußerste zu beschleunigen und vom Verbraucher ohne 
jeden Abzug nach Abnahme und spätestens binnen 14 Tagen 
nach Rechnungserhalt an den Unternehmer zu leisten. Nach 
Ablauf der 14-Tages-Frist befindet sich der Verbraucher in 
Verzug, sofern er die Nichtzahlung zu vertreten hat. 
2. Der Verbraucher kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig 
festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.

 
V. Abnahme bei Werkvertrag 
Die vereinbarte Werkleistung ist nach Fertigstellung abzunehmen, 
auch wenn die Feinjustierung der Anlage noch nicht erfolgt ist. Dies 
gilt insbesondere bei vorzeitiger Inbetriebnahme (Baustellenheizung). 
Im Übrigen gilt § 640 BGB. 


VI. Haftung auf Schadensersatz 
Auf Schadensersatz haftet der Auftragnehmer – gleich aus welchem 
Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung nur 
a. im Falle von vorsätzlicher oder grob fahrlässiger 
Pflichtverletzung durch ihn selbst, seinen gesetzlichen Vertreter 
oder seinen Erfüllungsgehilfen, bei Verletzung des Lebens, des 
Körpers oder der Gesundheit auch im Falle von fahrlässiger 
Pflichtverletzung; 
b. bei Vorliegen von Mängeln, die der Auftragnehmer arglistig 
verschwiegen hat; 
c. im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des 
Werkes; 
d. im Falle der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz; 
e. für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung wesentlicher 
Vertragspflichten (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist der Schadensersatz des Auftraggebers jedoch auf den 
Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden 
Schadens begrenzt, soweit nicht wegen Verletzung des Lebens, 
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. 


VII. Mängelrechte – Verjährung 
1. Soweit der Hersteller in seinen Produktunterlagen oder in seiner 
Werbung Aussagen zu einer besonderen Leistung, 
Beschaffenheit oder Haltbarkeit seines Produktes macht (z.B. 10-
jährige Haltbarkeitsgarantie), werden diese Herstelleraussagen 
nicht zu einer vereinbarten Beschaffenheit des Werkvertrages. 
2. Werkvertragliche Mängelansprüche des Verbrauchers verjäh-ren 
gemäß § 634a Abs.1 Nr.2 BGB in fünf Jahren ab Abnahme bei 
Arbeiten an einem Bauwerk,
a. im Falle der Neuherstellung oder Erweiterung der
Gebäudesubstanz (Auf-, Anbauarbeiten) 
b. oder in Fällen der Einbau-, Umbau-, Erneuerungs- oder Reparaturarbeiten an einem bereits errichteten Bauwerk, wenn 
die Arbeiten bei Neuerrichtung des Gebäudes zu den Bauwerksarbeiten zählen würden, nach Art und Umfang für 
Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit des 
Gebäudes von wesentlicher Bedeutung sind und die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden werden. 
3. Abweichend von § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB verjähren die Mängelansprüche des Verbrauchers in einem Jahr ab Abnahme bei 
Reparatur-, Ausbesserungs-, Instandhaltungs-, Einbau-, Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an einem bereits errichteten 
Bauwerk, wenn die Arbeiten nach Art und Umfang keine wesentliche Bedeutung für Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder 
Benutzbarkeit des Gebäudes haben. 
4. Von der Mängelbeseitigungspflicht sind Mängel ausgeschlossen, 
die nach Abnahme durch schuldhaft fehlerhafte Bedienung oder 
gewaltsame Einwirkung des Verbrauchers oder Dritter oder durch 
normale/n bestimmungsgemäße/n Abnutzung/Verschleiß (z. B. 
bei Dichtungen) entstanden sind. 
5. Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Verbrauchers
zur Mängelbeseitigung nach und
a. gewährt der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten Zeitpunkt schuldhaft nicht oder 
b. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk 
objektiv nicht vor und hat der Verbraucher diesbezüglich 
schuldhaft gehandelt oder 
c. liegt ein vom Unternehmer zu vertretender Mangel am Werk 
objektiv nicht vor und ist der Verbraucher durch die Mangelüberprüfung bereichert,
hat der Verbraucher die Aufwendungen des Unternehmers zu
ersetzen. Mangels Vereinbarung einer Vergütung gelten die
ortsüblichen Sätze. 


VIII. Versuchte Instandsetzung 
Wird der Unternehmer mit der Instandsetzung eines bestehenden 
Objektes beauftragt (Reparaturauftrag) und kann das Objekt nicht 
instandgesetzt werden, weil 
a. der Verbraucher den Zugang zum Objekt zum vereinbarten 
Zeitpunkt schuldhaft nicht gewährt oder 
b. der Fehler/Mangel trotz Einhaltung der allgemein anerkannten 
Regeln der Technik nicht gefunden oder nach Rücksprache mit 
dem Verbraucher nicht wirtschaftlich sinnvoll beseitigt werden 
kann, 
ist der Verbraucher verpflichtet, die entstandenen Aufwendungen des 
Unternehmers zu ersetzen, sofern nicht die Undurchführbarkeit der 
Reparatur in den Verantwortungs- oder Risikobereich des 
Unternehmers fällt. 


IX. Eigentumsvorbehalt 
Soweit kein Eigentumsverlust gemäß §§ 946 ff. BGB vorliegt, behält 
sich der Unternehmer das Eigentum und das Verfügungs-recht an den 
Liefergegenständen bis zum Eingang sämtlicher Zahlungen aus dem 
Vertrag vor. 


X. Alternative Streitbeilegung 
Der Unternehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an 
Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle 
teilzunehmen.

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